Satzung des Vereins Kammerchor CantART
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kammerchor CantART”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „eV.” führen: Sitz des Vereins ist Halle/Saale.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Chormusik und damit der Beitrag zum kulturellen Leben.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Probenarbeit und öffentliche Chorkonzerte.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hierzu zählt nicht die Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Erfüllung des Satzungszwecks. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Chormitgliedern steht die Mitgliedschaft im Verein frei, ist aber erwünscht. Die Mitgliedschaft im Verein begründet keinen Anspruch auf aktive Mitarbeit im Kammerchor.
Mit der Annahme des Antrags erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt. Die Austrittserklärung ist schriftlich abzugeben und wird ohne Einhaltung einer Frist mit Eingang beim Vorstand sofort wirksam.
Ein Mitglied, dessen Verhalten nicht mit den Vereinsinteressen vereinbar ist, kann durch Beschluss des Vorstands, bei Chormitgliedern darüber hinaus in Absprache mit dem Chorleiter, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen.
Kommt daraufhin keine Einigung zwischen Vorstand und dem betreffenden Mitglied zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Einzelheiten hierzu regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Beiträge
Zur Deckung der Kosten wird von allen Mitgliedern ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Ober Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Kassenprüfers
Entlastung des Vorstands
Satzungsänderungen
Wahl des Chorleiters
Festsetzung der Beiträge
Auflösung des Vereins
Auf einstimmigen Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Nach Möglichkeit ist die Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Jede ordnungsgemäß anberaumte - ordentliche oder außerordentliche - Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit und über Satzungsänderungen durch Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfolgt nach den Vorschriften dieser Satzung.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem Stellvertreter
dem Chorleiter
dem Schatzmeister
dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
(Alle Funktionsbezeichnungen gelten i.S.d. Gleichheitsgrundsatzes für beide Geschlechter.)
Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Der Chorleiter ist ständiges Mitglied im Vorstand und wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Er kann jedoch durch die Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zum Amtsantritt eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der die Ersatzwahl erfolgt, das Amt kommissarisch zu besetzen. Die Amtszeit des zugewählten Mitglieds endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Ziele des Vereins nach den von der Mitgliederversammlung gegebenen Richtlinien zu realisieren.
Der Vorstand ist berechtigt, über die Finanzmittel des Vereins zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verfügen, in diesem Rahmen Verträge mit Dritten abzuschließen und den Verein rechtlich zu verpflichten.
Er hat eine Übersicht über die finanzielle Haushaltslage des Vereins aufzustellen, die der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Mit Ablauf des Geschäftsjahres sind alle Abrechnungsbelege dem Kassenprüfer vorzulegen.
Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung über geplante Projekte und Aktivitäten zu informieren.
Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Die zur Wahrnehmung der Vereinsaufgaben entstehenden Kosten werden erstattet.
§ 11 Geschäftsverfahren
Der Vorsitzende lädt unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand kann Mitglieder und andere Personen zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen und zur Unterstützung bei der Durchführung der Vereinsaufgaben hinzuziehen.
Die Vorstandssitzungen erfolgen je nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich. Dabei hat der Chorleiter die Aufgabe, eine Bilanz über die vergangene Chorarbeit zu ziehen und künftige Projekte vorzustellen. Der Schatzmeister hat die Aufgabe den Vorstand über alle finanziellen Aktivitäten auf dem Vereinskonto zu informieren. Er ist verpflichtet, dem Vorstand am Ende eines Chorjahres seine Jahresbilanz vorzulegen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 12 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt dem Kassenprüfer, der in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt wird. Der Kassenprüfer gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis der Kassenprüfung und erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung hierüber Bericht. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss über die Auflösung bedarf mindestens einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist mit einer Frist von einer Woche eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung entscheidet. Darauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine festzulegende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, und zwar mit der Auflage, es ausschließlich für die unter § 2 definierten Ziele zu verwenden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 5. Oktober 2005 in Kraft.
Halle/Saale, 5.0ktober 2005